Hier findest du die gültige Satzung der Kameradschaftskasse der Feuerwehr Hamburg e.V. in der Fassung vom Oktober 2015. Sie regelt Zweck, Aufgaben, Mitgliedschaft und Organisation unseres Vereins.
§ 1 — Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt die Bezeichnung „Kameradschaftskasse der Feuerwehr Hamburg e.V."
- Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
§ 2 — Zweck und Aufgaben
Der Verein setzt sich die folgenden Aufgaben:
- Soziale Unterstützung der Mitglieder; über Art und Umfang entscheidet der Vorstand.
- Den in wirtschaftliche Not geratenen Mitgliedern auf Antrag Unterstützung zu gewähren.
- Förderung und Unterstützung von gemeinschaftlich getragenen Einrichtungen der Feuerwehr und ihrer Dienststellen sowie die Pflege der Kameradschaft der Mitglieder.
§ 3 — Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder hauptberufliche Mitarbeiter und jede hauptberufliche Mitarbeiterin der Feuerwehr Hamburg werden.
Der Beitritt zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Neuen Mitgliedern ist ein Abdruck der gültigen Satzung auszuhändigen.
§ 4 — Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben die Satzung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands zu beachten. Sie dürfen das Ansehen des Vereins nicht schädigen.
- Die Mitglieder entrichten einen monatlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
- Der Mitgliedsbeitrag wird monatlich vom Lohn oder Gehalt abgezogen. Beim Aussetzen der Bezüge infolge Krankheit entfällt die Beitragsleistung.
- Pensionäre, Rentner, Arbeiter und Angestellte zahlen 1 € als Beitrag.
§ 5 — Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Ableben des Mitglieds,
- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
- durch Ausschluss,
- automatisch beim Wechsel des Dienstherren / Arbeitgebers.
- Der Vorstand kann bei Verstoß gegen das Vereinsinteresse das Mitglied ausschließen.
- Der Austritt des Mitglieds kann nur zum Ende eines Kalendermonats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist erklärt werden.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§ 6 — Organe des Vereins
- Der Vorstand (§ 7)
- Die Mitgliederversammlung (§ 8)
- Die Rechnungsprüfer (§ 9)
§ 7 — Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern.
- Von dem Vorstand müssen 2 Mitglieder dem Personalrat der Feuerwehr angehören. Der Personalrat benennt diese auf seiner konstituierenden Sitzung. Die Mitgliederversammlung wählt die übrigen Vorstandsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden, den Stellvertreter, den Schriftführer, dessen Stellvertreter und den Kassenwart. Zur gesetzlichen Vertretung des Vereins sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie der Schriftführer oder dessen Stellvertreter berechtigt.
- Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
§ 8 — Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den einzelnen Mitgliedern zusammen.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen.
- Jedes Mitglied kann sich mit Anträgen an die Mitgliederversammlung wenden und hat Sitz und Stimme.
- Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben: Entgegennahme des Kassenberichts, Entlastung des Vorstands, Wahl eines neuen Vorstands, Wahl der Rechnungsprüfer sowie Satzungsänderungen.
§ 9 — Rechnungsprüfer
- Als Rechnungsprüfer werden 3 Mitglieder jeweils für die Amtszeit von einem Jahr gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
- Die Rechnungsprüfer prüfen das Rechnungswesen und die Kassenführung und sind allein der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
§ 10 — Abstimmungen
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam.
- Eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder ist erforderlich für Satzungsänderungen und für Beschlüsse, denen der Vorstand oder der Personalrat widersprechen.
§ 11 — Satzungsänderungen
Anträge auf Änderungen der Satzung können vom Vorstand, vom Personalrat oder mindestens 1/5 aller Mitglieder gestellt werden. Sie müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand und zwei Wochen vorher den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.
§ 12 — Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn eine Erreichung der Vereinszwecke nicht mehr gewährleistet erscheint.
- Zur Auflösung müssen mindestens 1/5 aller Mitglieder anwesend sein; von diesen müssen ¾ für die Auflösung stimmen.
§ 13 — Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte in Hamburg zuständig.
Stand: Oktober 2015